Geschäftsbedingungen für Segeln Aktiv!
Bei SEGELN AKTIV!-Reisen, bei welchen DMC-Reisen Mühlbauer als
Reiseveranstalter auftritt, gelten die hier auf der
Webseite ausgedruckten Reisebeschreibungen und -bedingungen
wie untenstehend aufgeführt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: für Segeln Aktiv!
1. Abschluß des Reisevertrages: Mit der Anmeldung bietet der Kunde
dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich
an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in
der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimm- ten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der RV dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den RV bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluß
eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten
hat. Der RV und der Reisende können von den Prospektan- gaben
abweichende Leistungen vereinbaren.
2. Bezahlung: Mit Vertragsabschluß werden sofort 50% des im
Reiseprogramm ausgeschriebenen Reisepreises fällig. Der Sicherungs-
schein wird ausgehändigt. Die Restzahlung von 50% wird 4 Wochen vor
Reiseantritt fällig. Die Unterlagen werden dem Kunden je nach
seiner Wahl nach Eingang seiner Zahlung beim RV/Reisebüro cirka 10
Tage vor Abreise ausgehändigt oder zugeschickt.
3. Leistungen: Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im
Prospekt enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß,
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen: Änderungen oder Ab- weichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die
vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beieinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Der RV ist verpflichtet den Kunden über Leistungsänderungen
oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder
einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reise- veranstalter
behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkur- se, in dem Umfang zu ändern, wie sich die
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen pro Person bzw. pro Platz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der RV den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage
vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach
diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Falls Preiserhöhungen 5 %
übersteigen oder im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung bzw.
Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu
machen.
4.a.Unterbringung: Um die Sicherheit bzw. die Durchführung der
Reise sicherzustellen behält sich der RV vor die Teilnehmer auch
auf größeren bzw anderen Yachten, ev. auch mit größerer Crew - wie
gebucht in der Doppelkabine - ohne Mehrpreis unterzubringen.
5. Rücktritt durch den Kunden: Der Kunde kann bis zum Reisebeginn
jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich
erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der
Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendun- gen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertrag- lich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentuelen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren: - Bis 30 Tage vor Reiseantritt 50 % des
Reisepreises, - ab 29 Tage vor Reiseantritt 100 % des
Reisepreises.
5.a Umbuchung durch den Kunden: Bis zum Reisebeginn kann der Kunde
verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzlich Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegen- stehen. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. Für eine Namensänderung wird ein
Umbuchungsentgelt von Euro 50,- pro Reiseteilnehmer erhoben. Sollen
auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise Änderungen hinsicht-
lich Termin, Reiseziel, Route, Unterkunft etc. vorgenommen werden,
so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten und Aufwendungen zu
ersetzen, minde- stens jedoch Euro 100.- pro Person.
5.b Rücktritt durch den Kunden: Die Widerrufsfrist ohne Kosten für
Internetbuchungen beträgt 2 Wochen und beginnt mit dem Zugang
dieser Belehrung (also z.B. mit dem Absetzen der eMail).
Ausgeschlossen sind Last-Minute-Buchungen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter: Der RV kann
in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: Ohne
Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwen- dung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt. Der RV kann bis drei Wochen
vor Reiseantritt bei Nichterreichung der in der konkreten
Reisebeschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reise-
vertrag zurücktreten. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den
Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm
die Rücktrittserklärung unverzüg- lich zuzuleiten. Der Kunde erhält
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den
Kunden hiervon zu unterrichten.
7. Haftung des Reiseveranstalters: Der RV haftet im Rahmen der
Sorgfalts- pflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: Die
gewissenhafte Reisevorbereitung; die sorgfältige Auswahl und
Überwa- chung der Leistungsträger; die Richtigkeit der Beschreibung
aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der RV
nicht gemäß Ziff. 3. vor Vertragsschluß eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat; die ordnungsgemäße Erbringung der
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Die Haftung des RV
gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz wegen
vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden
weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies
gilt auch, soweit der RV für einen dem Kunden enstanden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Gelten für einen von einem Leistungsträger zu
erbringende Leistungen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
RV gegenüber dem Kunden herauf ebenfalls berufen. Die
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
8. Beschränkung der Haftung: Die vertragliche Haftung des RV für
Schä- den, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reispreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
RV für einen dem Reisenden enstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwort- lich ist. Der RV
haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportver-
anstaltungen, Ausstellungen, Exkursionen, Schiffs-Endreinigung,
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch
gegen den RV ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als
aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Lei- stungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Vorausset- zungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9. Gewährleistung: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, der den RV
nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden: Der Reisende ist
verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken,
evtl. Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der zuständigen Reise- leitung, sofern
eine solche eingesetzt ist, zur Kenntnis zu bringen. Ist vom RV
eine eigene Reiseleitung nicht eingesetzt und nach den
vertraglichen Verein- barungen auch nicht geschuldet, so ist der
Reiseteilnehmer verpflichtet, dem Veranstalter an seinem Sitz
unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um
Abhilfe zu ersuchen. Unterläßt der Reisende schuldhaft einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Bei
Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem
Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei
Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur
Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne
Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchverlustes.
10a. Sie nehmen an einem sportlichen Unternehmen teil. Sie kein
Passagier, sondern Crewmitglied. Den Anordnungen der
Flottillenleitung bzw. des Skip- pers ist Folge zu leisten. Der
Reisende verpflichtet sich die ihm übertragenen Arbeiten im Rahmen
der Seemannschaft und des Borddienstes sorgfältig zu erledigen.
Insbesondere der Rudergänger hat die Verpflichtung nach den
internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) intensiv Ausguck
zu halten und Kollisionen mit Angeln, Netzen, Leinen, Untiefen und
Schiffen und Grundberührungen zu vermeiden. Die Teilnahme am Törn
und an den Landgängen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Bedingung für
die Teilnahme an einem Segeltörn ist, daß der Reiseteilnehmer
gesund ist, an keiner ansteckenden Krankheit oder Anfallskrankheit
leidet und 15 Minuten im tiefen Wasser schwimmen kann.
Nichtschwimmer haben an Bord regelmäßig Rettungs- weste und
Life-Belt zu tragen und zu benutzen.
10b. Für Schäden an der Yacht gilt das Verursacher-Prinzip: Schäden
an Schiff oder Ausrüstung, die nicht auf normale Abnutzung/Alterung
zurückzuführen sind, werden von der Crew gemeinschaftlich getragen.
Die zu hinterlegende Kaution (Selbstbeteiligung der
Vollkaskoversicherung) dient der Schadensregulierung.
11. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften: Der RV steht dafür
ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über Bestimmungen von Paß-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, daß der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Der
Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des RV bedingt sind.
12. Allgemeines: Alle Angaben in Web-Datenbank und Katalog wurden nach bestem
Wissen gemacht. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge. Zusätzlich gelten die Bestimmungen des
allgemeinen Reiserechts. Für Klagen des RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollaufleute
oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder die
nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht bekannt
ist. In diesen Fällen wird als Gerichtsstand Augsburg vereinbart. Der
Reiseteilnehmer kann den RV ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand
in Augsburg verklagen. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Irrtum und Änderung vorbehalten.
DMC-Reisen Mühlbauer
Ust.ID-Nr: DE 127413856